Fragen & Antworten
Fragen sind grundsätzlich während der Vorlesung zu stellen. Ausnahmsweise werden die Fragen von einzelnen Studierenden nachfolgend beantwortet. Wer also eine Frage per E-Mail stellt, willigt ein, dass die Frage hier für alle Studierenden einsehbar beantwortet wird. Es besteht kein Anspruch auf Beantwortung einer Frage.
Hinweis vom 5.1.2026
Mittlerweile habe ich sämtliche Antworten bei den Fragen zu den einzelnen Vorlesungen auf null zurückgestellt. Entschuldigen Sie bitte, dass Sie die Fragen teilweise nicht beantworten konnten. Es war mir weder bewusst, dass Forms eine Limite kennt, noch habe ich erwartet, dass Sie derart häufig die Fragen beantworten.
Information vom 15.9.2025
Die Prüfung findet Open Book statt (s. Reglemente Prüfung 2026). Das bedeutet, dass Sie in Ihre physischen Unterlagen beliebige Notizen hineinschreiben dürfen.
Fragen vom 7.1.2026
Was ist wenn man den Wohnsitz wechselt, extra um fremden Militärdienst leisten zu können. Macht man sich dann nach MStG 94 II strafbar oder nicht?
Es geht um das Schweizer Bürgerrecht. Vereinfacht gesagt, kann man als Doppelbürger man in das andere Heimatland auswandern und dort Dienst leisten.
Auch habe ich mich gefragt, ob der Auditor seine Anklage vor Gericht zurückziehen kann. (Habe nichts im MStP gefunden)
Das haben Sie richtig gesehen. Es ist im Gegensatz zur StPO im MStP kein Rückzug der Anklage möglich.
In einer Quiz Frage, hat sich M des Dienstpflichtbetruges strafbar gemacht, weil er sich entlang der Marschroute hat, fahren lassen. Ich habe mich gefragt, warum der Fahrer sich nicht der Gehilfenschaft zu MStG 96 strafbar gemacht hat. Ist es, weil er sich selbst nach MStG 96 strafbar macht?
Sie haben auch hier einen Punkt: Der Fahrer wäre in dogmatisch Gehilfe, allerdings wird nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 96 Abs. 1 MStG diejenige Person, die eine anderen der Dienstpflicht entzieht, als Haupttäterschaft erfasst.
Frage vom 6.1.2026
In der Vorlesung 7 sind Sie auf die Fragen zu der Einheit der Nichteinrückungsdelikte eingegangen. Bei der Frage zu der Absicht der Dienstverweigerung haben Sie gesagt, dass keine der Antworten korrekt sei.
Dies irritiert mich, da ich der Meinung bin, dass die Verweigerungsabsicht ein obj. Tatbestandsmerkmal von Art. 81 MStG darstellt. Gerade der Vergleich zum Diebstahl im zivilen Strafgesetzbuch (Art. 139 StGB), mit der Bereicherungsabsicht, sollte dies doch ausreichend beweisen.
Verstehe ich etwas falsch?
Eine Absicht ist im ganzen Strafrecht dogmatisch ein überschiessendes subjektives Tatbestandsmerkmal.
Frage vom 5.1.2026
Da wir die MJV auch an der Prüfung benötigen, wollte ich nachfragen, ob ich diesen Erlass ausgedruckt an die Prüfung mitnehmen darf oder ob ich ihn neu kaufen muss.
Es gelten auch hier die Regeln von Open Book: Sie dürfen alle analogen Unterlagen mitnehmen, die Sie wollen. Ich würde empfehlen, von gesetzlichen Grundlagen wenn immer möglich einen aktuellen Ausdruck mitzunehmen.
Fragen vom 3.1.2026
In der Vorlesung hatten wir das Beispiel: „Der sentimentale Kanonier B kritzelt vor jedem Schuss mit dem Sackmesser den Namen einer Ex-Freundin auf die Granate.“ Wir kamen dabei zum Schluss, dass es sich um eine Verschleuderung handelt. Für mich wäre in diesem Fall jedoch eher eine Beschädigung naheliegend, weshalb ich Mühe habe, die Abgrenzung nachzuvollziehen.
«Verschleuderung» ist eine Tatvariante, welche die Beschädigung miterfasst. Diese ist von der Tatvariante des «Missbrauchs» abzugrenzen.
Zusätzlich wollte ich sichergehen, ob ich richtig verstanden habe, dass der TB der Verschleuderung auch fahrlässig begangen werden kann.
So ist es schon nach dem Wortlaut des Gesetzes.
Fragen vom 2.1.2026
1. Art. 20 MStG (Handeln auf Befehl)
In Abs. 2 heisst es, dass der Untergebene strafbar ist, „wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war“. Reicht es hierfür bereits aus, dass der Untergebene Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Befehls hatte, oder setzt die Strafbarkeit ein Wissen bzw. eine sichere Kenntnis der Rechtswidrigkeit voraus?
Die Strafbarkeit erfordert Wissen. Zweifel genügt nicht. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar.
2. Art. 19 MStG (Irrtum)
Der Wortlaut lautet: „wer nicht weiß und nicht wissen kann … War der Irrtum vermeidbar …“. Ich habe Mühe nachzuvollziehen, wie jemand etwas nicht wissen kann, der Irrtum aber dennoch vermeidbar gewesen wäre. Könnten Sie eventuell anhand eines Beispiels erläutern, in welchen Konstellationen ein Untergebener zwar nicht wissen konnte, dass ein Befehl nicht rechtmässig war, dieser Irrtum aber dennoch als vermeidbar gilt?
Die Antwort ist wie im StGB. Wenn ich wissen sollte (also wissen könnte oder kann), dass etwas strafbar ist, dann nütze meine Unwissenheit vor Strafe nicht. Eine Ausnahme besteht eben nur bei Handeln auf Befehl.
Frage vom 12.12.2025
Ich habe eine Frage zum Verhältnis von Art. 218 Abs. 4 MStG und Art. 76 Abs. 1 MStG im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis während der Wache. Nach meinem Verständnis fallen leichte Fälle unter Art. 218 Abs. 4 MStG, während schwere Fälle nach Art. 76 Abs. 1 MStG zu beurteilen sind.
Als leichter Fall des Konsums kann ausschliesslich nach Art. 218 Abs. 4 MStG betraft werden, wenn nicht zusätzlich noch ein Delikt des MStG erfüllt wird.
In Beispiel 4 («Soldat X raucht auf der Wache einen Joint») wurde in der Vorlesung von Herrn Isenring gesagt, dass X nach Art. 76 Abs. 1 MStG strafbar sei. In Ihrer Vorlesung hatten wir jedoch ein Beispiel, in dem Sie erklärten, dass das Rauchen eines Joints während der Dienstzeit als „leichter Fall“ im Sinne von Art. 218 Abs. 4 MStG zu qualifizieren sei.
Das war im Sinne meiner Bemerkung oben gemeint.
Verstehe ich es richtig, dass die Abgrenzung zwischen leichten und schweren Fällen von den konkreten Umständen abhängt und dass der Konsum in Beispiel 4 als schwerer Fall gilt, weil er während der Wache erfolgt ist und nicht während anderer (weniger anspruchsvoller) Dienstzeit?
Das haben Sie richtig verstanden.
Frage vom 9.12.2025
Für die Prüfungsvorbereitung habe ich die Prüfung vom HS23 (am 4. Januar 2024) durchgearbeitet. Dabei ist bei Frage 5 zu Art. 81 MStG eine Unklarheit aufgetreten:
Die Antwort 5c) wird in der Prüfung als falsch gewertet, während eine inhaltlich gleiche bzw. Ähnliche Frage in den Übungsfragen als richtig gewertet wird. Könnten Sie mich da aufklären? Es kann gut sein, dass ich die Fragestellung nicht korrekt verstanden habe.
Sie liegen richtig. Ich habe die Übungsfrage korrigiert. Wie an der Vorlesung mehrfach gesagt, habe ich mit dem Handling von Forms etwas Mühe und bin dankbar für derartige Hinweise. Entschuldigen Sie bitte die Umstände.
Frage vom 7.12.2025
Ich wende mich an Sie, weil ich bei der Durchsicht der Prüfung vom 3. Januar 2024 auf eine Unklarheit gestossen bin, die mich nun etwas verwirrt hat.
Das war die Prüfung der Vorlesung vom HS 2023.
Konkret betrifft dies Frage 5 zu Art. 73 MStG.
In der aktuellen Vorlesung haben wir besprochen, dass der Tatbestand des „Vergessens“ nur fahrlässig begangen werden kann, jedoch nicht unter den Tatbestand der Beschädigung i.S.v. Art. 73 Ziff. 1bis subsumiert werden kann.
Das ist korrekt. Ich habe meine Lehrmeinung seit dem HS 2023 geändert. Sie können davon ausgehen, dass ich diese nun nicht mehr ändere.
Fragen vom 7.12.2025
1. Gesetzessammlung für die Prüfung
Zu Beginn der letzten Stunde haben Sie erwähnt, dass wir das MStG, die MStP, die MStV sowie das MJV an die Prüfung mitbringen sollen. Auf der Online-Seite „Prüfungen 2026“ steht jedoch ausdrücklich, ohne MJV.
Daher meine Nachfrage: Soll das MJV nun ebenfalls mitgebracht werden, wie Sie es im Unterricht gesagt haben, oder gilt die Angabe auf der Website?
Die MJV ist ein relativ neuer Erlass. Offenbar ist die Online-Seite nicht aktualisiert. Nehmen Sie die MJV auch mit.
2. Zuständigkeit beim fremden Militärdienst
Wie verhält sich die Zuständigkeit, wenn eine Person in fremdem Militärdienst dient und in Friedenszeiten ein Kriegsverbrechen begeht?
(...)
Kriegsverbrechen in Friedenszeiten unterstehen der zivilen Strafjustiz. Es kommt bei gleichzeitigem fremdem Militärdienst, welcher immer in der Zuständigkeit der Militärjustiz fällt, zu einer Teilung der Zuständigkeit. Hier gelten die Regeln von Art. 221 bzw. 221a MStG.
Frage vom 1.12.2025
Ich wollte gerne nachfragen, welche Gesetzestexte neben dem MStG an der Prüfung zugelassen bzw. erforderlich sind. Soweit ich es verstanden habe, werden alle benötigten Verordnungen an der Prüfung abgebildet sein, falls man diese brauchen sollte.
Da unter den Studierenden diesbezüglich noch Unsicherheit herrscht, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie kurz klarstellen könnten, was genau mitzubringen ist und was nicht.
MStG, MStP, MStV und MJV sollten Sie dabei haben. Der Rest würde abgebildet.