Fragen & Antworten

Fragen sind grundsätzlich während der Vorlesung zu stellen. Ausnahmsweise werden die Fragen von einzelnen Studierenden nachfolgend beantwortet. Wer also eine Frage per E-Mail stellt, willigt ein, dass die Frage hier für alle Studierenden einsehbar beantwortet wird. Es besteht kein Anspruch auf Beantwortung einer Frage.

Fragen vom 8.12.2023

Verständnisfragen zur Gastvorlesung Camelin/Meier

Aufgabe 6:

Warum ist die die 4. Antwort richtig?

Vgl. Art. 84d Lit. b) MStP


Aufgabe 7: 

Nur die 3. Antwort ist richtig.  Ich habe das nunmehr korrigiert.



Frage vom 12.11.2023

Bei dieser Frage erscheint die Lösung nicht.

Kann ich davon ausgehen, dass die Antwort, welche ich ausgewählt habe, die richtige ist?

Ein Bild, das Text, Screenshot, Schrift, Algebra enthält.Automatisch generierte Beschreibung

Nein. Es sind alle Varianten falsch.

Frage vom 6.11.2023

Die neuste Fassung wird ab dem 01.01.2024 in Kraft treten, also zwei Tage vor der Prüfung...

Es wird nach der derzeit gültigen MStP geprüft. Stand am 1. September 2023.

Frage vom 30.10.2023

Der Stellungspflichtige V will nicht ins Militär. Vor der Rekrutierung hackt er sich daher den Zeigefinger ab.

In diesem Fallbeispiel hat Herr Isenring die Verstümmelung bejaht. Mir hat sich nun jedoch die Frage aufgetan, ob das so richtig war.

Art. 95 MStG definiert, dass sich strafbar macht, wer sich verstümmelt, um sich (oder einen anderen) der Militärdienstpflicht zu entziehen. Das Tatobjekt ist damit also ein Dienstpflichtiger. „Stellungspflichtig” wird in Art. 95 MStG nicht erwähnt und sollte demnach auch nicht erfasst sein, wenn ich mich nicht täusche.

Ein Stellungspflichtiger ist m.E. erst dienstpflichtig, wenn sich in der Rekrutierung ergibt, dass er militärdiensttauglich ist. Nach meinem Wissen und meiner daraus resultierenden Meinung dürfte dies noch nicht für Art. 95 MStG reichen, weil V nicht als Tatobjekt in Frage kommt.

Sehr gerne wüsste ich Ihre Einschätzung hierzu, besonders weil das Analogieverbot hoch zu gewichten ist.

Sie haben gut beobachtet. Soweit ersichtlich, stört sich die Gerichtspraxis nicht an dem Analogieverbot. Art. 95 MStG ist also anwendbar. Es wäre sicher sinnvoll, wenn der Gesetzgeber hier nachbessern würde. 

Es ist noch zu ergänzen, dass die Militärdiensttauglichkeit im Rahmen der Untersuchung abgeklärt würde.

Frage vom 20.9.23

Da aufgrund der Strafrahmenharmonisierung die gedruckten Erlasse teilweise nicht aktuell sind, bin ich unsicher, wie ich an der Prüfung korrekte Erlasse mitbringen soll. Ist es erlaubt, die Onlineversion [nicht das PDF] auszudrucken und dies an die Prüfung mitzubringen?

Das ist erlaubt. Da es sich um eine Open Book Prüfung handelt, können Sie sämtlichen offline verfügbaren Texte mitnehmen. Ich verweise auf die entsprechende Rubrik Prüfung auf dieser Homepage.